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1.5.2 Insolvenzverschleppungshaftung
Nach § 69 Abs 2 iVm Abs 3 IO ist der Geschäftsführer verpflichtet, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (§§ 66, 67 IO) längstens binnen 60 Tagen Antrag auf Insolvenzeröffnung zu stellen. Die Gesellschafter einer GmbH trifft eine solche Antragspflicht grundsätzlich nicht und sie sind auch nicht antragslegitimiert. Allerdings sind auch Personen wegen Insolvenzverschleppung haftbar, die diese bewirkt bzw veranlasst haben. Daher kommt eine Haftung des Gesellschafters als zivilrechtlicher Mittäter nach § 1301 ABGB in Betracht, etwa wenn ein Gesellschafter die Geschäftsführung anweist, einen erforderlichen Insolvenzantrag nicht zu stellen. Eine solche Haftung kann aber auch durch faktische Einflussnahme begründet werden, etwa durch Ablehnung eines Antrags auf Insolvenzeröffnung, durch Abberufung eines Geschäftsführers, der einen solchen Antrag stellen will, oder durch das Vorenthalten bedeutsamer Informationen. Aktiv auf die Antragsstellung hinwirken müssen die Gesellschafter allerdings grundsätzlich nicht, da sie keine diesbzgl Einflussnahme- oder Überwachungspflicht trifft. Voraussetzung für die Haftung des Gesellschafters ist stets, dass er wusste, dass eine Situation vorliegt, in der eine Insolvenzantragspflicht besteht. Die Anordnung von ex ante erfolgversprechenden Sanierungsmaßnahmen statt einer sofortigen Insolvenzeröffnung ist daher zulässig (Pelinka in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer [Hrsg], GmbHG² [2024] zu § 61 GmbHG Rz 52).