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Dokument-ID: 1267668
9.2.12 Jahresabschluss, Gewinnverwendung
- Der Jahresabschluss ist von der Geschäftsführung innerhalb der ersten 5 (fünf) Monate eines Geschäftsjahres aufzustellen und unverzüglich danach der Generalversammlung gemeinsam mit einem nicht bindenden Vorschlag über die Ergebnisverwendung vorzulegen, sodass die Generalversammlung innerhalb von 8 (acht) Monaten nach Ende des Geschäftsjahres über die Feststellung und Verwendung des Jahresergebnisses beschließen kann.
- Die Beschlussfassung über eine teilweise wie auch alineare (sohin von den Beteiligungsquoten losgelöste) Ausschüttung des Bilanzgewinns ist zulässig, sofern die Gesellschafter, zu deren Lasten alinear ausgeschüttet werden soll, einem solchen Beschluss zustimmen.