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7 Kaduzierung
Wurden offene Stammeinlagen eingefordert und nicht rechtzeitig eingezahlt, „kann“ die Gesellschaft den säumigen Gesellschaftern unter Setzung einer Nachfrist den Ausschluss aus der Gesellschaft mittels Einschreibens androhen (= Kaduzierungsverfahren). Aus dem Wort „kann“ ergibt sich, dass die Gesellschaft keineswegs verpflichtet ist, das Kaduzierungsverfahren durchzuführen, es ist nur ihr Recht (OGH 21.12.2000, 8 Ob 277/00v). Die Nachfrist hat mindestens einen Monat ab Empfang der Aufforderung zu betragen. Einzelne säumige Gesellschafter dürfen dabei von der Androhung des Ausschlusses nicht ausgenommen werden.