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3.2 Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
Bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (oder auch Kapitalberichtigung) werden Rücklagen der GmbH in Stammkapital umgewandelt. Die Gesellschafter erhalten im Verhältnis ihrer bisherigen Stammeinlagen auf diese den jeweiligen Erhöhungsbetrag zugewiesen, leisten aber keine Einzahlungen. Sind bei Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH aus Gesellschaftsmitteln (= nominelle Kapitalerhöhung) die in der Bilanz ausgewiesenen, in Stammkapital umgewandelten Rücklagen nicht ausreichend werthaltig, besteht für die Gesellschafter gegenüber der GmbH dennoch keine Einlagenverpflichtung (zur realen Kapitalaufbringung) durch Zahlung des Fehlbetrags analog den Sacheinlagevorschriften (§§ 6a, 10, 10a GmbHG, RIS-Justiz RS0126313).