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Gerda Schönsgibl - Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1 Kapitalertragsteuer von erzielten Kapitalerträgen

Gem § 93 Abs 3 EStG ist die Kapitalertragsteuer grundsätzlich abzuziehen, wenn die Kapitaleinkünfte beim Empfänger zu den Einkünften gem § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 gehören.

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