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6.1 Körperschaftsteuer
Unterschiedliches Besteuerungsergebnis zwischen Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
Während das Einkommen eines Einzelunternehmers oder Gesellschafters einer OG bzw KG ab einem Einkommen von EUR 104.859,– mit einem Spitzensteuersatz von 50 % besteuert wird (theoretisch kommt für Einkommensteile über EUR 1 Mio ein Spitzensteuersatz von 55 % zur Anwendung), beträgt die Steuerbelastung bei einer Kapitalgesellschaft bei Vollausschüttung 44,18 % (für Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer). Soweit die Gewinne der Kapitalgesellschaft nicht ausgeschüttet, sondern in der Kapitalgesellschaft thesauriert werden, fällt nur die Körperschaftsteuer mit 23 % (ab 01.01.2024) an.