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1.2 Legaldefinition des § 12 UmgrStG
Eine Legaldefinition des Begriffes enthält § 12 UmgrStG, nach dem eine Einbringung vorliegt, wenn Vermögen auf Grundlage eines schriftlichen Einbringungsvertrages (= Sacheinlagevertrages) und einer Einbringungsbilanz nach Maßgabe des § 19 UmgrStG einer übernehmenden Körperschaft tatsächlich übertragen wird. Unter Vermögen versteht das Umgründungssteuergesetz Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile und Kapitalanteile, die eine bestimmte Größenordnung erreichen bzw mit denen eine qualifizierte Stimmenmehrheit verbunden ist. Das übertragene Vermögen muss am Einbringungsstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages, für sich allein einen positiven Verkehrswert besitzen. Der Einbringende hat im Zweifel die Höhe des positiven Verkehrswertes durch ein begründetes Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen.