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1.4.2 Liegenschaften
Im Grundbuchsrecht ist der Eintragungsgrundsatz durchbrochen, weil bei im Zuge der Verschmelzung übertragenen Liegenschaften die Verbücherung durch Berichtigung des Grundbuchs gem § 136 GBG durchgeführt wird. Gibt das Grundbuch die wirkliche Rechtslage nicht richtig wieder, so ist auf Ansuchen die zur Berichtigung erforderliche Eintragung vorzunehmen, ohne dass die sonst für eine solche Eintragung nach dem GBG geforderten Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist. Soweit dieser Nachweis durch die Erklärung eines Beteiligten erbracht werden kann, genügt eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Privaturkunde. Dafür ist der Nachweis des Rechtsübergangs sowie die Unbedenklichkeitsbescheinigung, nicht aber eine Aufsandungserklärung erforderlich (Kalss in Verschmelzung Spaltung Umwandlung², Rz 14 zu § 219 AktG). Es empfiehlt sich aber zumindest die Nennung der Liegenschaft im Verschmelzungsvertrag. Offenkundige Unrichtigkeit ist zum Beispiel gegeben, wenn sich der vom Antragsteller behauptete außerbücherliche Rechtsübergang und die damit jeweils verbundene Gesamtrechtsnachfolge in das Vermögen des Rechtsvorgängers unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (RS0061010, OGH 5 Ob 154/14d).