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5.1 Maßnahmen zur Kapitalerhaltung
Beim Spaltungsvorgang muss aus Gläubigerschutzgründen besonderes Augenmerk auf die Kapitalerhaltung gelegt werden. Die entsprechenden Regelungen des Spaltungsgesetzes (insbesondere § 3 SpaltG) sollen sicherstellen, dass das den Gläubigern als Haftungsfonds bisher zur Verfügung stehende Kapital auch nach der Spaltung erhalten bleibt. Das SpaltG sieht dazu vor allem folgende Maßnahmen vor: