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Dokument-ID: 976752
6 Nachschüsse
Allgemeines zum Nachschuss
Nachschüsse sind Einzahlungen der Gesellschafter nach Fassung eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses, der nur auf Grundlage einer Bestimmung des Gesellschaftsvertrages gefasst werden kann, wobei diese Einzahlungen über die Beträge der übernommenen Stammeinlagen hinausgehen.