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6.1.5 Nahe Angehörige
Dass die erforderliche Sorgfalt durch den Übernehmer nicht eingehalten worden ist, ist durch den Gläubiger zu beweisen. Ist der Übernehmer jedoch ein naher Angehöriger des Übergebers, so hat er den Beweis dafür zu erbringen, dass er die zum Vermögen des Unternehmens gehörigen Schulden weder kannte noch kennen musste. Als nahe Angehörige gelten der Ehegatte und Personen, die mit dem Gemeinschuldner oder dessen Ehegatten in gerader Linie verschwägert sind, ferner Wahl- und Pflegekinder sowie Personen, die mit dem Gemeinschuldner in außerehelicher Gemeinschaft leben. Für das Verschulden ist auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe abzustellen.