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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.1 Allgemeines

§ 15a GmbHG bestimmt:

„(1) Soweit die zur Vertretung der Gesellschaft erforderlichen Geschäftsführer fehlen, hat sie in dringenden Fällen das Gericht auf Antrag eines Beteiligten für die Zeit bis zur Behebung des Mangels zu bestellen.

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