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4.2 OGH verlangt Anhang zur Schlussbilanz
Für die Schlussbilanz gelten die Vorschriften des UGB über den Jahresabschluss und dessen Prüfung sinngemäß. Eine Prüfungspflicht der Regelbilanz schließt somit die Prüfungspflicht der Schlussbilanz mit ein (vgl Hügel, Umgründungsbilanzen, 23). Eine gesonderte Veröffentlichungspflicht für die (gesondert erstellte) Schlussbilanz besteht allerdings nicht. Der OGH verlangt in einer Entscheidung zur Verschmelzung (OGH 11.11.1999, 6 Ob 4/99b) zusätzlich zur Schlussbilanz die Beilage eines Anhangs zum Jahresabschluss. Der Anhang dient der Vermittlung eines Bildes über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft. Nicht erforderlich ist jedoch die Darstellung einer Gewinn- und Verlustrechnung sowie eines Lageberichtes. Dennoch wird in der Praxis auf die Beigabe eines Anhanges in der Regel verzichtet.