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Dokument-ID: 791866
1.4.10 Öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse
Dingliche Rechtsverhältnisse gehen über.
Die Wirksamkeit der Betriebsanlagengenehmigung wird gem § 80 Abs 5 Gewerbeordnung durch einen Wechsel in der Person des Betriebsinhabers sowie des Betriebsanlageninhabers nicht berührt.