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Andrea Futterknecht - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.4.10 Öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse

Dingliche Rechtsverhältnisse gehen über.

Die Wirksamkeit der Betriebsanlagengenehmigung wird gem § 80 Abs 5 Gewerbeordnung durch einen Wechsel in der Person des Betriebsinhabers sowie des Betriebsanlageninhabers nicht berührt.

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