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Neu Dokument-ID: 666766

Gerda Schönsgibl | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.4 Offenlegung

Gemäß § 277 Unternehmensgesetzbuch sind die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften verpflichtet, bis spätestens 9 Monate nach dem Bilanzstichtag folgende Unterlagen nach deren Behandlung in der Generalversammlung mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über die Versagung oder Einschränkung beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen:

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