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Dokument-ID: 628276
1.4 Organisation und Beschlüsse des Aufsichtsrats
Die §§ 30g bis 30j GmbHG enthalten grundsätzliche Regelung über Organisation und Beschlüsse des Aufsichtsrates. Ergänzungen und Abänderungen können sowohl durch Gesellschaftsvertrag als auch durch Gesellschafterbeschluss oder durch eine Geschäftsordnung des Aufsichtsrates getroffen werden.