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Dokument-ID: 1135656
5.3 Privatnutzung des firmeneigenen Kraftfahrzeugs
Hat ein Dienstnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen gilt grundsätzlich Folgendes: