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7.2.15 Prüfung durch Firmenbuchgericht / Eintragung; Vorabbescheinigung
Formelle Prüfpflichten
Das Gericht hat zu prüfen, ob die der Spaltung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten ordnungsgemäß durchgeführt wurden und die Forderungen der Gläubiger und sonstigen schuldrechtlich Beteiligten sowie die Abfindung der austrittswilligen Gesellschafter sichergestellt sind. Dabei sind auch die Angaben im Spaltungsplan zu den Verfahren, nach denen die einschlägigen Regelungen für die Arbeitnehmermitbestimmung getroffen werden, sowie zu den Optionen für diese Regelungen zu prüfen, ebenso die Angabe der Gesellschaft, dass das Verfahren, nach dem die Einzelheiten für die Beteiligung von Arbeitnehmern an der Festlegung ihrer Mitbestimmungsrechte in der umgewandelten Gesellschaft geregelt werden, begonnen hat. Ist dies der Fall, so hat das Gericht die beabsichtigte Spaltung einzutragen und eine Vorabbescheinigung hierüber auszustellen. Die Eintragung bzw Ausstellung darf nicht vor Ablauf der Fristen gem § 17 Abs 2 und § 20 Abs 1 EU-UmgrG erfolgen.