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6.7 Prüfung durch den Aufsichtsrat
Besteht bei einer der an der Verschmelzung beteiligten inländischen Gesellschaften ein Aufsichtsrat, so gilt § 13 EU-UmgrG mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Prüfung durch den Aufsichtsrat der übernehmenden Gesellschaft auch in den Fällen des § 220c zweiter Satz AktG unterlassen werden kann. § 220c AktG sieht vor, dass die Prüfung durch den Aufsichtsrat der übernehmenden Gesellschaft entfallen kann, wenn für den Erwerb von Unternehmen gem § 95 Abs 5 Z 1 AktG eine Betragsgrenze festgesetzt wurde und der Buchwert der übertragenden Gesellschaft diese Betragsgrenze nicht überschreitet.