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Dokument-ID: 666761
9.3 Prüfung
Der Lagebericht ist immer durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind, soweit diese nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften einen Aufsichtsrat haben müssen, gemäß § 268 Abs 1 Unternehmensgesetzbuch von der Pflicht zur Abschlussprüfung befreit. Unterbleibt die Prüfung des Lageberichts, so kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden.