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Andrea Futterknecht - Sophie Lichtenwallner | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1.2 Quorum

Grundsätzlich können Abänderungen des Gesellschaftsvertrages – mit bestimmten Ausnahmen – mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden (§ 50 Abs 1 GmbHG).

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