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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2.6 Recht auf Zusendung der Generalversammlungsbeschlüsse (§ 40 Abs 2 GmbHG)

Jedem Gesellschafter ist ohne Verzug nach Abhaltung der Generalversammlung oder nach einer auf schriftlichem Wege erfolgten Abstimmung eine Kopie der gefassten Beschlüsse unter Angabe des Tages der Aufnahme derselben in die Niederschrift mittels eingeschriebenen Briefs zuzusenden (§ 40 Abs 2 GmbHG).

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