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1.2.5 Recht auf Zusendung des Jahresabschlusses (samt Lagebericht)
Gem § 22 Abs 2 S 1 GmbHG sind den Gesellschaftern Abschriften des Jahresabschlusses samt Lagebericht sowie gegebenenfalls des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht ohne Verzug nach Aufstellung zuzusenden; dieses Recht ist nicht beschränkbar. Ein ordnungsgemäß iSv § 222 Abs 1 UGB aufgestellter Jahresabschluss hat auch die Unterschriften der gesetzlichen Vertreter zu enthalten. Die Versendung von „Entwürfen“ oder eines Jahresabschlusses ohne Unterschrift genügt dem Erfordernis dieser Bestimmung daher nicht. Ebenso ist nach Rsp und hL der Gewinnverteilungsvorschlag zu übersenden. Diese Pflicht trifft grundsätzlich die Gesellschaft selbst, die jedoch durch ihre Geschäftsführer organschaftlich vertreten wird.