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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

16.2 Rechtsgrundlage Bagatell- und Konzernverschmelzung

Die Zustimmung der Generalversammlung der übernehmenden Gesellschaft (§ 231 AktG) zur Aufnahme der übertragenden Gesellschaft ist nicht erforderlich,

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