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2.2 Rücktritt des Geschäftsführers
Geschäftsführer einer GmbH können unbeschadet der Entschädigungsansprüche der Gesellschaft ihnen gegenüber aus bestehenden Verträgen jederzeit ihren Rücktritt erklären (§ 16a Abs 1 GmbHG). Oft ist ein Rücktritt zur Vermeidung einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers dringend geboten.