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Dokument-ID: 1064310
5.14 Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung
Der Schuldner kann bereits zugleich mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens den Abschluss eines Sanierungsplans beantragen. Im Antrag ist anzugeben, in welcher Weise die Gläubiger befriedigt oder sichergestellt werden sollen (§ 140 Abs 1 IO). Nur der Schuldner ist antragslegitimiert.