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Dokument-ID: 813476
15 Schadenersatz gegen GF und AR
Die Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats der übertragenden Gesellschaft sind als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Gesellschaft, ihre Gesellschafter und ihre Gläubiger durch die Verschmelzung erleiden. Sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, dass sie ihre Sorgfaltspflicht beobachtet haben; § 84 Abs 4 erster Satz AktG gilt nicht.