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Dokument-ID: 1267678
9.2.21 Schlussbestimmungen
- Sollten Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrags ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags nicht berührt werden. Das Gleiche gilt für eine Regelungslücke. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine Regelung gelten, die der unwirksamen oder undurchführbare Bestimmung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Rahmen des rechtlich Zulässigen am besten entspricht oder im Fall einer Lücke, welche berücksichtigt, was die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Das gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem im Gesellschaftsvertrag vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.
- Auf diesen Vertrag ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des österreichischen internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts anwendbar.
- Ausschließlicher und zwingender Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und aufgrund dieses Gesellschaftsvertrags sind die für die Gesellschaft örtlich und sachlich zuständigen Gerichte.
- Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in Textform an die der Gesellschaft zuletzt bekanntgegebenen Kontaktinformationen.
- Soweit in diesem Gesellschaftsvertrag keine geschlechtsneutralen Formulierungen verwendet werden, wird festgehalten, dass sich diese auf alle Geschlechter in gleicher Weise beziehen.
- Sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, gilt für die Gesellschaft das Bundesgesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, BGBI 1179/2023, in seiner jeweils gültigen Fassung.