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Dokument-ID: 1188908
6.11.7 Schutz von Hinweisgebern
Maßnahmen, die in Vergeltung eines berechtigten Hinweises erfolgt sind, sind rechtsunwirksam und können Wiederherstellungs- und Schadenersatzverpflichtungen nach sich ziehen. Beispielhaft zählt das Gesetz folgende Maßnahmen auf: