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10.5 Sicherheitsleistungen
Für die Barabfindung und die Kosten der Übertragung der Anteile haben die beteiligten Gesellschaften dem Abfindungsberechtigten Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit soll den Anteilsinhabern den notwendigen Schutz für die tatsächliche Ausübung des Austrittsrechtes bieten und richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des § 1373 ABGB. Auf welche Weise Sicherstellung zu leisten ist, bestimmen die §§ 1373 f ABGB. Die Auswahl der Sicherungsmittel ist dem Schuldner vorbehalten; im Übrigen sind diese Bestimmungen auch nur anzuwenden, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde (OGH RS0106749).