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Dokument-ID: 627920
1.3.2 Sonderfall: Drittanstellung
In der Praxis ist es bisweilen üblich, dass GmbH-Geschäftsführer nicht direkt bei der von ihnen geleiteten Gesellschaft, sondern über eine gesonderte Gesellschaft – somit bei einem Dritten – angestellt werden. In einem solchen Fall spricht man von „Drittanstellung“.