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2.1.1 Standard-GmbH
Auf jede bar zu leistende Stammeinlage muss mindestens ein Viertel, jedenfalls aber ein Betrag von EUR 70,– eingezahlt sein; soweit auf eine Stammeinlage weniger als EUR 70,– bar zu leisten sind, muss die Bareinlage voll eingezahlt sein. Auf die bar zu leistenden Einlagen müssen mindestens insgesamt EUR 5.000,– eingezahlt sein; sind sie gem § 6a Abs 2 bis 4 GmbHG niedriger, müssen sie bar voll eingezahlt sein. Insofern auf eine Stammeinlage nach dem Gesellschaftsvertrag die Vergütung für übernommene Vermögensgegenstände angerechnet werden soll, muss die Leistung sofort im vollen Umfang bewirkt werden (§ 10 GmbHG).