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Dokument-ID: 628643
4.1 Liquidationsbesteuerung auf Gesellschaftsebene (für die abzuwickelnde Gesellschaft)
§ 19 KStG regelt die Besteuerung des Liquidationsgewinnes und damit eine Schlussbesteuerung. Damit soll sichergestellt sein, dass eine Schlussbesteuerung von gebildeten stillen Reserven sowie noch nicht realisierter Gewinne, die nach dem imparitätischen Realisationsprinzip noch keiner Besteuerung unterworfen wurden, stattfindet.