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Dokument-ID: 1188909
6.11.8 Strafen
§ 24 HSchG sanktioniert mit bis zu EUR 20.000,– (im Wiederholungsfall EUR 40.000,–)
- die Behinderung bzw der Versuch der Behinderung (intern oder extern) der Hinweisgebung,
- die Unterdrucksetzung potenzieller Hinweisgeber durch mutwillige gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren,
- die Setzung von Vergeltungsmaßnahmen sowie
- die Verletzung der Vertraulichkeit des Hinweisgebers.