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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.7 Tatsächliche Vermögensübertragung

Zu den Anwendungsvoraussetzungen des § 12 Abs 1 UmgrStG gehört, dass das Einbringungsvermögen auch tatsächlich auf die übernehmende Gesellschaft übertragen wird. Der Einbringende muss daher zumindest wirtschaftlicher Eigentümer iSd § 24 BAO sein. Damit ist sichergestellt, dass die vom Einbringenden ausgeübte rechtliche Herrschaft über das Einbringungsvermögen auf die übernehmende Körperschaft übertragen wird.

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