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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2.2 Teilnahme-, Auskunfts- und Stimmrecht in der Generalversammlung (§ 39 GmbHG)

Teilnahmerecht an Generalversammlung

Auf das Recht, an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen, kann im Vorhinein nicht verzichtet werden (Mader/Brandstätter, Rechte der GmbH-Gesellschafter [Stand 27.08.2024, Lexis Briefings in lexis360.at]). Im Einzelfall kann ein Gesellschafter von diesem Teilnahmerecht keinen Gebrauch machen, indem er selbst nicht teilnimmt und keinen Vertreter entsendet.

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