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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.8.3 Tranchenweise Gewährung der Gegenleistung

§ 19 UmgrStG enthält keine Vorschrift, wann und in welcher Weise die Gegenleistung zu erbringen ist. Es ist daher Sache der Vertragspartner, die Modalitäten über die Anteilsgewährung festzulegen. Wird der Gegenstand der Einbringung bestimmt und der Wert der Sacheinlage zum Einbringungsstichtag festgestellt, ist auch der Anspruch auf die Gegenleistung in Form der neuen Anteile festgestellt. Es ist daher nicht ausgeschlossen, die Gegenleistung in Tranchen zu erbringen.

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