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Andrea Futterknecht - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1.2 Übernehmende Gesellschaft

Gründungsstadium

Es gilt das für die übertragende Gesellschaft Gesagte.

Liquidationsstadium

Nach herrschender Meinung ist die Verschmelzung auf eine aufgelöste Gesellschaft als übernehmende Gesellschaft nicht möglich (Szep in Jabornegg/Strasser, AktG II5, Rz 15 zu § 219). Kalss in Verschmelzung Spaltung Umwandlung², Rz 14 zu § 219 AktG tritt für die Zulässigkeit ein. Es gelte § 205 Abs 2 AktG, wonach auf die aufgelöste Gesellschaft die Vorschriften des Aktiengesetzes zur Anwendung kommen, soweit sich aus dem Liquidationszweck nichts anderes ergibt. Die Verschmelzung stehe dem Liquidationszweck nicht entgegen, wenn sie nur der Bereinigung der Gesellschafterstruktur dienen, etwa durch eine Down-Stream-Verschmelzung einer bloßen Holding-Gesellschaft, um die Vermögensauskehr nach Beendigung der Liquidation zu erleichtern. In diesem Fall sei kein Fortsetzungsbeschluss notwendig. Sofern die Verschmelzung mit dem Liquidationszweck nicht vereinbar sei, müssen die übernehmenden Gesellschafter einen Fortsetzungsbeschluss nach § 215 AktG fassen. Dies könne auch gleich mit der Fassung des Verschmelzungsbeschlusses gem § 221 AktG geschehen, eine vorhergehende Eintragung der Fortsetzung sei nicht erforderlich, diese müsse nur zeitgleich mit der Verschmelzung eingetragen werden.

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