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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.4 Übertragung (Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft)

Das Unternehmen kann als Gesamtsache durch einen einheitlichen Übertragungsakt veräußert werden (Verpflichtungsgeschäft); infolge Einzelrechtsnachfolge müssen allerdings alle zum Unternehmen gehörigen Sachen, Rechte etc zum Zweck des Eigentumserwerbes einzeln übertragen werden, und zwar jeweils in der für bewegliche bzw unbewegliche Sachen vorgeschriebenen Weise (Verfügungsgeschäft), also etwa bei Liegenschaften durch bücherliche Einverleibung.

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