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2.1 Übertragung von Geschäftsanteilen unter Lebenden
Die Übertragung kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen.
Gem § 76 Abs 1 GmbHG sind Geschäftsanteile als Ganzes frei übertragbar. Teile von Geschäftsanteilen können nur übertragen werden, wenn der Gesellschaftsvertrag die Teilbarkeit vorsieht. Durch Teilung und Übertragung eines Teils eines Geschäftsanteils dürfen die vorgeschriebenen Mindestbeträge der Stammeinlage und ihrer Bareinzahlung nicht unterschritten werden (§ 79 Abs 4 GmbHG). Nach 6 Ob 224/23v besteht bei fehlender gesellschaftsvertraglicher Teilbarkeit bei einer Teilabtretung auch noch die Sanierungsmöglichkeit, dass sämtliche Gesellschafter der Teilabtretung zustimmen oder daran mitwirken.