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2.4.3 Umgehung der Vinkulierung
Umgehung durch Treuhand-Vereinbarungen
Während in der deutschen Literatur anerkannt ist, dass sich eine Vinkulierung von Geschäftsanteilen, die ausdrücklich nur deren Abtretung betrifft, auch auf die Einräumung von Treuhandverhältnissen erstreckt, wird dies in Österreich zum Teil differenzierter gesehen. Demnach soll eine unzulässige Umgehung einer Vinkulierungsklausel nur dann vorliegen, wenn der Treugeber nicht nur berechtigt ist, die wirtschaftlichen Vorteile aus dem Geschäftsanteil (Gewinn) zu ziehen, sondern ihm auch ein „ständiger“, nicht bloß „punktueller“ Einfluss zukommt, oder wenn der Treuhänder nicht nur hinsichtlich einer bestimmten Quote am Geschäftsanteil (Unterbeteiligung) treuhänderisch für einen Dritten, im Übrigen jedoch für seine eigenen Interessen tätig wird (Thöni, Vertrags- und Gesetzesumgehung durch Treuhand an Gesellschaftsanteilen, ecolex 1992, 236 [238]).