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Neu Dokument-ID: 736829

Andrea Futterknecht - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1 Rechtsgrundlage

Die Regelung findet sich (ausschließlich) im Aktienrecht, und zwar in §§ 245 bis 253 AktG. Soweit sich aus den genannten Bestimmungen nichts anderes ergibt, gelten die §§ 220 bis 233 sinngemäß. An die Stelle des Vorstands und der Hauptversammlung der übertragenden Aktiengesellschaft treten die Geschäftsführer und die Generalversammlung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

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