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Neu Dokument-ID: 792036

Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.1 Zwingendes Unterbleiben der Anteilsgewährung

Die übernehmende Gesellschaft darf keine Geschäftsanteile gewähren, soweit

  1. sie Geschäftsanteilen der übertragenden Gesellschaft besitzt (Up-Stream-Verschmelzung),
  2. eine übertragende Gesellschaft eigene Geschäftsanteile besitzt (Besitz eigener Anteile durch die übertragende Gesellschaft).

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