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12.3 Unterbrechung des Firmenbuchverfahrens
Können die Negativerklärungen nach § 225 Abs 2 AktG nicht vorgelegt werden, so hat das Gericht gem § 19 FBG vorzugehen.
Hängt die Eintragung der Verschmelzung vom Bestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das Gegenstand eines anhängigen Gerichtsverfahrens ist, hat das Firmenbuchgericht das Eintragungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage zu unterbrechen. Das Gericht kann von der Unterbrechung absehen, wenn das rechtliche oder wirtschaftliche Interesse an einer raschen Eintragung erheblich überwiegt. Während der Unterbrechung sind Verfahrenshandlungen des Gerichtes – von dringenden Verfahrenshandlungen abgesehen – grundsätzlich unzulässig und dürfen keine Erhebungen, insbesondere keine Einvernahmen durchgeführt und in der Regel auch keine Zustellungen vorgenommen werden (RS0123120, OGH 6 Ob 62/12d).