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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.2.4 Verdachtsmeldungen, anwaltlicher Kernbereich und Verschwiegenheit

Liegt bei einem geldwäschegeneigten Geschäft Kenntnis, Verdacht oder ein berechtigter Grund zur Annahme vor, dass Gelder aus kriminellen Tätigkeiten stammen oder Terrorismusfinanzierung vorliegt, ist unverzüglich eine Meldung an die Geldwäschemeldestelle des Bundeskriminalamts über den Kanal goAML zu erstatten. Besteht zugleich der nachvollziehbare Grund zur Annahme, dass die Fortführung von Identifikationsschritten die Partei vom Verdacht in Kenntnis setzen würde, sind diese Schritte zu unterlassen und stattdessen die Meldung abzugeben. Das Verbot des „Tipping‑off“ untersagt die Information der Partei über die Meldung, sieht jedoch Ausnahmen für zuständige Behörden, die Rechtsanwaltskammer sowie die kanzleiinterne Kommunikation vor. Tatsachen aus dem anwaltlichen Kernbereich – der Vertretung vor Gerichten oder vorgeschalteten Behörden sowie der Rechtsberatung – sind von der Meldepflicht ausgenommen; diese Ausnahme entfällt, wenn die Beratung erkennbar zum Zweck der Geldwäsche in Anspruch genommen wird.

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