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Dokument-ID: 1098616
4.3 Vereinfachte Kapitalherabsetzung
Allgemeines
Nach eingetretenen Verlusten kann eine nominelle Kapitalherabsetzung zur Beseitigung einer bestehenden Unterbilanz genutzt werden. Die Geschäftsführer sind verpflichtet, eine Generalversammlung einzuberufen, wenn die Hälfte des Stammkapitals verloren geht. Soll der GmbH gleichzeitig neues Eigenkapital zugeführt werden, kann dies mit einer Kapitalerhöhung kombiniert werden.