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8.4 Vergleichende Werbung nach § 2a UWG
Von vergleichender Werbung spricht man, wenn Produkte oder Leistungen eines Mitbewerbers herangezogen werden und diese mit dem eigenen Angebot verglichen werden. Vergleichende Werbung ist zulässig, wenn sie keine unlautere, aggressive oder irreführende Geschäftspraktik darstellt und auch nicht gegen die im Folgenden beschriebenen Tatbestände des § 7 UWG (Herabsetzung eines Unternehmens) und § 9 UWG (Missbrauch von Kennzeichen eines Unternehmens) verstößt.