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3.3 Verhältnis zwischen Betriebsstätte und Zweigniederlassung: Eintragungspflicht der Zweigniederlassung
Ob eine im Firmenbuch eintragungspflichtige „Zweigniederlassung“ vorliegt oder nicht, richtet sich danach, welche Tätigkeiten von der Betriebsstätte ausgeführt werden sollen. Für das Vorliegen einer Zweigniederlassung ist zunächst Voraussetzung, dass die Betriebsstätte nicht nur von vorübergehender Dauer ist. Weiters wird von der Judikatur verlangt, dass die Zweigniederlassung nach außen hin selbstständig geleitet wird und dass der Leiter vertretungsbefugt ist. Bloße Warenbezugs- und Aufbewahrungsstellen, eine auf Vermittlungsdienste beschränkte Einrichtung oder ein Etablissement mit bloß technischem, aber nicht kommerziellen Wirkungskreis gilt nicht als Zweigniederlassung und muss daher auch nicht zum Firmenbuch angemeldet werden. Sofern allerdings in der Niederlassung selbstständig Verträge ausverhandelt und abgeschlossen oder Vertragsbestände verwaltet werden sollen etc, handelt es sich um eine Zweigniederlassung, welche verpflichtend in das Firmenbuch einzutragen ist.