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4 Verschmelzungsbericht
Die Geschäftsführer jeder der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften haben einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die voraussichtlichen Folgen der Verschmelzung, der Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf und insbesondere das Umtauschverhältnis der Geschäftsanteile, gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlungen sowie die Maßnahmen gem § 226 Abs 3 AktG rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden. § 226 Abs 3 AktG betrifft den Schutz von Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten. (Ihnen sind gleichwertige Rechte zu gewähren oder die Änderung der Rechte oder das Recht selbst angemessen abzugelten.) Auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der Unternehmen ist ebenfalls hinzuweisen.