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1.4.8 Versicherungsverträge
Versicherungsverträge gehen auf die übernehmende Gesellschaft über. Die übernehmende Gesellschaft hat kein Kündigungsrecht gem § 70 Abs 2 VersVG. Kommt es infolge der Verschmelzung zu einer Doppelversicherung, anerkennt der OGH zugunsten der übernehmenden Gesellschaft eine Vertragsanpassung bzw -aufhebung gem § 60 VersVG analog. Als jüngerer Vertrag gilt dabei stets der übergegangene. Auch § 151 Abs 2 und 158 VersVG sind auf die Gesamtrechtsnachfolge nicht anwendbar (Kalss in Verschmelzung Spaltung Umwandlung², Rz 49 zu § 225a AktG).